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Vermögensstatus (Vermögensbericht) nach der WEG-Reform

15.12.2020 | Branchenthemen

Am 1. Dezember 2020 trat die zuvor breit diskutierte Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG-Reform) in Kraft. Das Wohnungeigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), so der volle Name des neuen Gesetzes, enthält für WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer zahlreiche neue Regelungen.

Für das haussoft-Team waren bei der WEG-Novelle vor allem die Regelungen zum Vermögensbericht / Vermögensstatus interessant. Gemäß § 28 Abs. 4 WEG hat der Hausverwalter künftig „nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der […] Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält“.

Die haussoft-Entwickler hatten bereits vor ca. fünf Jahren den Vermögensstatus in ihre Hausverwaltungssoftware integriert. Im Zuge der WEG-Reform wurde diese Funktionalität noch optimiert und komfortabler gestaltet.

Bislang konnte der haussoft-Anwender selbst entscheiden, ob er den Vermögensbericht zusammen mit der Abrechnung ausgeben will oder nicht. Da der Vermögensbericht mit der WEG-Reform nun verpflichtend wurde kann der Hausverwalter hier künftig nicht mehr wählen, ob er diesen Bericht mit der Abrechnung ausgeben will. Mit haussoft wird der Vermögensstatus ab 2021 automatisch der Abrechnung hinzugefügt.

Was ändert sich mit der WEG-Reform noch?

Doch nicht nur im Finanzwesen der Wohnungeigentümergemeinschaft bringt die WEG-Reform Änderungen mit sich. So werden z. B. Sanierungen und Modernisierungen vereinfacht, etwa weil bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 1 WEG-neu künftig mit einfacher Mehrheit möglich sind, ohne dass es dabei auf die Zustimmung aller von einer solchen Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt.

Der Verband der Immobilienverwalter Deutschlands (VDIV) hatte in den Diskussionen zur WEG-Reform gefordert, dass für gewerbliche Verwalter ein verpflichtender Sachkundenachweis eingeführt wird. Hier wurde mit der WEG-Reform eine Kompromisslösung gefunden. Ein Sachkundenachweis ist für die Anmeldung eines Verwaltergewerbes weiterhin nicht erforderlich, nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 des WEG-neu hat aber jeder Wohnungseigentümer im Grundsatz das Recht, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters mit Sachkundenachweis zu verlangen.

Gleichzeitig werden die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse des Hausverwalters mit dem WEMoG erweitert. Ohne Beschlussfassung kann der Verwalter jetzt über Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung entscheiden, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG-neu). Umgekehrt haben Wohnungeigentümer nach § 27 Abs. 2 WEG-neu nun die Möglichkeit, Rechte und Pflichten des Verwalters durch Beschluss einzuschränken oder zu erweitern und damit diejenigen Maßnahmen festzulegen, um die sich der Hausverwalter kümmern soll.

Aber nicht alles wird mit der WEG-Reform neu. So gab es Überlegungen, die Beschluss-Sammlung abzuschaffen und durch eine Aufbewahrungspflicht der Versammlungsprotokolle zu ersetzen. Dieser Vorstoß wurde nicht umgesetzt, so dass die Pflicht zur Beschluss-Sammlung fortbesteht.

An dieser Stelle können die Änderungen nur angerissen werden, die mit der WEG-Novelle einhergehen. Das WEMoG hat noch eine Vielzahl weiterer Regelungen geschaffen, die professionelle Hausverwalter künftig in ihrer beruflichen Praxis zu beachten haben.

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