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Ratenzahlungsvereinbarung erfassen und buchen

Wenn Mieter mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten, werden oft Vereinbarungen getroffen, diese Rückstände ratenweise zu begleichen.

Dabei muss jedoch bedacht werden, wie diese Vereinbarung sich z.B. auf die Verrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen in der Abrechnung auswirkt, wie sie in diversen Auswertungen ausgewiesen und wie sie evtl. an eine Finanzbuchhaltung übermittelt wird.

 

Sie finden hier ein Dokument zum Download, dass beispielhaft die Umsetzung einer Ratenzahlungsvereinbarung in haussoft Schritt für Schritt zeigt.

Hochgeladene Dateien:

Moin,

 

könnten Sie die Datei bitte dahingehend erweitern, dass auch Abbrüche von Ratenzahlungsvereinbarungen erfasst werden? Wir haben aktuell den Fall einer Vereinbarung, die ein paar Monate regulär bedient wurde, dann mehrere Monatsraten offen blieben und die Vereinbarung schlussendlich gekündigt wurde. Ich würde die ursprüngliche Umbuchung stornieren, die UKo-Verteilung der geleisteten Zahlungen ändern und die Kostenart RZ mittels Termin für die nächste Sollstellung auf Null setzen. Oder gibt es einen anderen, favorisierten Weg?

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mika Töwe

Sehr gerne, hier eine beispielhafte Umsetzungsmöglichkeit für die Kündigung von Ratenzahlungsvereinbarungen.

Dieses Beispiel bezieht sich auf die oben hinterlegte Anleitung zur Erfassung einer Ratenzahlung. Grundsätzlich gibt es auch andere Wege, diese in der haussoft Anwendung abzubilden.

 

Herzliche Grüße

Ich habe alles verbucht wie empfohlen.

Allerdings verfälscht diese Art der Buchung das Bewirtschaftungsergebnis. Die Haben-Buchung im Mieterkonto suggeriert einen Umsatz, der tatsächlich nicht stattgefunden hat. Die Gegenbuchung auf dem Forderungskonto wird aber an keiner Stelle ertragsmindernd ausgewertet.

Dies führt aus meiner Sicht zu einer erhöhten Steuerlast des Eigentümers.

Oder habe ich einen Denkfehler?

Übrigens: Wir buchen keine Erlöse.

Beste Grüße

Diese Frage darf Ihnen auf einen individuellen Fall bezogen nur eine Steuerberatung oder eine entsprechend gesetzlich befugte Stelle beantworten, denn es hängt viel von der Unternehmensform und Besteuerungsart ab.

Es gibt Konstellationen, bei denen Erträge mit Rechnungsstellung, bzw. Fälligkeit steuerlich wirksam werden, unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss, bei anderen Konstellationen kann dagegen Ihre Einschätzung zutreffen.

Wenn keine Erlöse (= Erträge) in haussoft gebucht werden, kann auch keine Ertragsminderung entstehen, falls dies notwendig sein sollte, kann manuell eine entsprechende Buchung vorgenommen werden.

Ansonsten genügen in der Regel die Monatsabrechnung und das Kontenblatt des Forderungskontos, um die Vorgänge ausreichend nachvollziehbar zu machen. Deren steuerliche Einordnung obliegt dann dem Eigentümer und seiner Steuerberatung.