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Wettbewerbsvorteile durch Hinweisgeber-Schutzmaßnahmen

17.05.2023 | Nachrichten

Lange hat es gedauert, am Ende ging es dann doch ziemlich schnell. Nachdem das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat überarbeitet wurde, hat der Bundestag kürzlich innerhalb einer Woche das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet, der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Vielen ist das neue Gesetz besser unter dem Namen „Whistleblower-Gesetz“ bekannt.

Dieses Gesetz geht auf die Hinweisgeberrichtlinie 2019/1937 der EU zurück, mit der Hinweisgeber, sogenannte Whistleblower, vor Repressalien, beruflichen Nachteilen sowie arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen geschützt werden sollen. Schwerpunkt des Gesetzes ist die Einrichtung von geeigneten Meldestellen in Unternehmen und Einrichtungen mit mehr als 50 Mitarbeitern, an die sich Whistleblower wenden können.

Zudem kann jede Organisation mit weniger als 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle als zusätzliche Compliance-Maßnahme freiwillig einrichten. Damit besteht auch dort die Möglichkeit, sehr schnell auf Missstände zu reagieren, Reputationsschäden abzuwenden und interne Prozesse zu verbessern. Dies stärkt das Vertrauen der Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner in die Integrität und Reaktionsfähigkeit Ihrer Organisation, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden kann.

Auch ist es durchaus zu erwarten, dass die Schwelle für die verpflichtende Einrichtung einer internen Meldestelle von 50 Beschäftigten mittelfristig noch gesetzlich gesenkt werden könnte. Aus diesen Gründen empfehlen wir die freiwillige Einrichtung einer internen Meldestelle bereits ab 25 Beschäftigten.

Die Möglichkeit, die interne Meldestelle auf einen Dritten zu übertragen, wird ausdrücklich im Gesetz geregelt.

Wie können wir Sie hierbei unterstützen?

Sofern Sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind oder freiwillig eine interne Meldestelle einrichten wollen, unterstützt die GFAD Datenschutz GmbH Sie gerne bei der Umsetzung dieser Vorgabe und bietet Ihnen an, eine entsprechende interne Meldestelle für Sie einzurichten und zu betreiben. Dies beinhaltet eine Plausibilitätsprüfung der eingehenden Hinweise und Kommunikation mit dem Hinweisgeber.

Insbesondere externe Datenschutzbeauftragte sind als unabhängige Personen für die Tätigkeit als interne Meldestelle im Sinne des HinSchG-E für kleine und mittlere Unternehmen besonders geeignet, den gesetzlichen Anforderungen auf pragmatische Weise gerecht zu werden. Wir bieten Ihnen die Einrichtung und den laufenden Betrieb einer internen Meldestelle für 89 EUR (netto) monatlich an.

Optional bietet die GFAD Datenschutz GmbH zusätzlich die Bereitstellung eines Whistleblower-Beauftragten an, der das komplette Verfahren bis zum Abschluss mit Rückmeldung an den Hinweisgeber über geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen informiert. Dies ist zusätzlich zu beauftragen und nicht in der Pauschale enthalten.

Weitere Informationen finden Sie in der Produktinformation Hinweisgebersystem.

Sollten Sie bei der Einrichtung eines Hinweisgebersystems die Dienstleistungen der GFAD Datenschutz GmbH in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Datenschutzberater.

Ihr Kontakt:

David Sanne (David.Sanne@gfad.de)

Sebastian Beier (Sebastian.Beier@gfad.de)

Telefon: 030 269 111 1

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