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Fahrplan für den Mietendeckel

25.02.2020 | Nachrichten

Lexikon: Mietendeckel

Das MietenWoG Bln (umgangssprachlich „Mietendeckel-Gesetz“) ist am 23. Februar 2020 deutlich früher als erwartet in Kraft getreten und für die Immobilienunternehmen hat das neue Gesetz zur Folge, dass bereits für die Sollstellung der Mieten am 01. März 2020 einige Eckpunkte zu beachten sind. Abgesehen davon, dass die Inkraftsetzung eine Woche vor der nächsten Sollstellung eine äußerst ungünstige zeitliche Konstellation darstellt, müssen sich alle Marktteilnehmer dieser Herausforderung stellen.

Daher wollen wir Ihnen heute Informationen zum Updatefahrplan für Ihre haussoft zukommen lassen. Die Erweiterung wird in drei Schritten erfolgen.

Step 1

Zunächst kümmern wir uns um die Berechnung der Stichtagsmieten und optional die Rücksetzung der aktuellen Miete auf die zulässige Höhe. Diese Funktionalität ist für alle Verwalter wichtig, die nach dem Stichtag Mieterhöhungen auf Basis des Mietspiegels bzw. Staffel- oder Indexmieterhöhungen durchgeführt haben. Nach §3 Abs. 1 MietenWoG Bln ist eine Miete verboten, die die am 18.Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet. Ordnungswidrig handelt dabei derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig ohne erforderliche Genehmigung eine höhere als die zulässige Miete fordert oder entgegennimmt (§11 Abs. 1 MietenWoG Bln). Die Anpassung der Mieten sollte daher zwingend vor der März-Sollstellung erfolgen. Mit der Anpassung wird ein Anschreiben erstellt, welches den Mieter über die Rückrechnung auf die Stichtagsmiete oder optional die Aussetzung des Lastschriftverfahrens informiert. Das Update der haussoft mit dieser Funktionalität wird für Version 4.0 voraussichtlich am 26.02.2020 bereitstehen. Die Aktualisierung der haussoft Version 3.2 folgt dann einen Tag später.

Gleichzeitig wird dieses Update die erweiterten Dialoge für die Erfassung der zur Berechnung der Obergrenze maßgeblichen Merkmale mitbringen.

Step 2

Das Softwareupdate für den zweiten Schritt erfolgt dann ca. 2 Wochen später. Die entscheidende Funktionalität dieser Version wird die Erstellung der Anschreiben nach §6 Abs. 4 MietenWoG Bln sein. Auch die benötigten Informationen für die Neuvermietung können ab diesem Zeitpunkt aus dem Programm heraus generiert werden.

Step 3

Da die Absenkung von überhöhten Mieten nach §5 MietenWoG Bln erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, wird auch die haussoft diese Funktionalität erst dann bereitstellen. Hierzu zählt nicht nur die Verwaltung der für eine Absenkung relevanten Informationen, sondern auch die Unterstützung bei der Erstellung von Härtefallanträgen seitens der Eigentümer.

 

Weitere Informationen zum Berliner Mietendeckel und wie haussoft-Anwender auf die neue Gesetzeslage vorbereitet sein werden, finden Sie hier.

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