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Erste Bilanz zum Berliner Mietendeckel: GFAD-Geschäftsführer Janko Steffan im Interview

08.04.2020 | Nachrichten

Lexikon: Mietendeckel

Ende Februar ist das MietenWoG Bln, umgangssprachlich auch das Mietendeckel-Gesetz, für Berlin in Kraft getreten.

Die GFAD hat schnell reagiert und umfangreiche Anpassungen in der Hausverwaltungssoftware haussoft vorgenommen.

Wo lag da der Schwerpunkt?

Im ersten Schritt lag der Fokus im Einfrieren der Stichtagsmieten und der automatisierten Rückrechnung von Mieterhöhungen, die nach dem 18.06.2019 wirksam wurden. Dieses musste sehr zügig realisiert werden, da uns zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes am 23. Februar und der Sollstellung bzw. den Lastschrifteinzügen für den Monat März effektiv nur 5 Arbeitstage zur Verfügung standen.
Zeitgleich wurde die Erfassung der Merkmale zur Berechnung der Obergrenze in einer ersten Version in die Software integriert und später durch eine Schnellerfassung der einzelnen Merkmale für Verwaltungsobjekte bzw. Vertragseinheiten ergänzt.

 

Wie war die Resonanz der Kunden, welche Themen waren den Hausverwaltern besonders wichtig?

Die Nachfrage der Anwender zur softwareseitigen Lösung der Aufgaben aus dem MietenWoG stieg nach dem 23. Februar sprunghaft an. Viele Kunden waren verunsichert wegen der vielfältigen komplexen Regelungen oder hatten spezielle Fragen zur Durchführung der vom Gesetz geforderten Maßnahmen. Da kam es bei unserer Support-Hotline in Einzelfällen schon mal zu Wartezeiten, wofür in dieser besonderen Situation aber fast alle Anrufer Verständnis zeigten. Oft half auch einfach der Verweis darauf, dass alle aus dem MietenWoG resultierenden Aspekte von uns berücksichtigt und zeitnah künftig in der Software umgesetzt werden.

 

Gab es seitens der Kunden Anregungen, die in ihrer Hausverwaltungssoftware berücksichtigt wurden?

Lange vor Inkrafttreten wurden die vorab veröffentlichten Fassungen des Gesetzes von unseren Softwareconsultants eingehend studiert. Sehr aufschlussreich waren auch die Wortprotokolle der Expertenanhörungen in den Fachausschüssen des Berliner Abgeordnetenhauses. Darauf aufbauend wurden die Anforderungen an unsere Hausverwaltungssoftware erarbeitet. Zusätzlich gab es von Kunden Anregungen und pragmatische Ansätze, von denen einige letztlich Eingang in die Software fanden.
In der Folge hatten wir bei der ersten Version der Implementierung, der Kürze der Entwicklungszeit geschuldet, noch einige Unschärfen in der Software, die unter tatkräftiger Mitarbeit unserer Kunden schnell identifiziert und von unseren Entwicklern behoben werden konnten.

 

Gibt es Anforderungen aus dem MietenWoG Bln, die GFAD demnächst noch in ihrer Hausverwaltungssoftware implementieren wird?

Im April werden wir den zweiten Schritt der Implementierung des MietenWoG Bln veröffentlichen. Hier wird inhaltlich ein Schwerpunkt auf den Anschreiben zu den Merkmalen und dem optionalen Ausweis der Mietobergrenze liegen. Es wird auch sehr detailliert darauf geachtet, dass der Ausweis der bereits erfolgten Modernisierungen inklusive der Meldungen an die IBB korrekt behandelt werden.

Ein zweiter Schwerpunkt wird die Unterstützung des Verwalters bei der Neuvermietung von Verwaltungseinheiten sein. Neben den vom Gesetz geforderten Informationspflichten für Mietinteressenten kann zukünftig auch eine Planmiete und eine nach dem MietenWoG Bln geforderte Miete verwaltet werden.

 

Derzeit befindet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des MietenWoG Bln.

Wie sind Sie vorbereitet, wenn das Gericht das Mietendeckel-Gesetz ganz oder in Teilen kippen sollte?

Wir sind gut darauf vorbereitet, wenn das Bundesverfassungsgericht das MietenWoG Bln für nichtig erklären sollte und beobachten alle diesbezüglichen Aktivitäten in den einzelnen Gerichtsinstanzen genau. Kürzlich erst hat das Landgericht Berlin in einem Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, dass dieses Gesetz formell verfassungswidrig ist und beschlossen, dem BVerfG den strittigen Sachverhalt zur Entscheidung vorzulegen.

Wird das Gesetz nur in Teilen korrigiert, werden wir uns die Begründung des Gerichts genau anschauen müssen, um zu entscheiden, wie wir softwareseitig darauf reagieren. Im Falle der Aufhebung des Gesetzes ist haussoft sowohl in der On-Premises- (haussoft@office) als auch in der Cloud-Version (haussoft@cloud) auf die automatisierte Rückabwicklung aller Mietendeckel-relevanten Veränderungen vorbereitet. Wir könnten somit jederzeit die Einsetzung in den Stand vor dem MietenWoG Bln ermöglichen.

Da wir eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung noch in diesem Jahr erwarten, ist der dritte Schritt der Softwareentwicklung für den Herbst geplant. Für unsere Kunden hoffen wir, dann unsere Kräfte eher in die effektive Rückabwicklung des Mietendeckels statt in die Kappung der Mieten zu investieren.

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