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Allgemeine Nutzungsbedingungen

Software as a Service (SaaS)
(Stand 01.10.2019)

GFAD Softwarehaus GmbH
Huttenstraße 34/35
10553 Berlin
– HRB 123657 | Amtsgericht Berlin-Charlottenburg –

vertreten durch den Geschäftsführer:

Janko Steffan
– nachfolgend GFAD

Serviceanschrift:

GFAD Softwarehaus GmbH
Softwaresupport
Huttenstraße 34/35
10553 Berlin

Tel.: 030 – 269 111 333

 

§1 Präambel

 

  1. Gegenstand dieses Vertrages sind die von GFAD angebotenen „Software as a Service („SaaS“)“-Dienste.
     
  2. Einer dieser Dienste ist die Bereitstellung der immobilienwirtschaftlichen Software haussoft@cloud – im Folgenden mit haussoft bezeichnet -. Die nur für diesen Dienst geltenden Bestimmungen sind in diesem Vertrag gesondert gekennzeichnet.
     
  3. GFAD stellt die SaaS-Dienste ausschließlich über das Internet zur Verfügung. Der Servicenutzer erhält somit die technische Möglichkeit und Berechtigung, entsprechend dieser ASNB die Dienste zu nutzen, welche auf den Servern von GFAD bereitgestellt werden.
     
  4. Die von GFAD angebotenen Dienste und Produkte richten sich an natürliche oder juristische Personen, welche allein oder gemeinsam mit anderen ein Unternehmen betreiben („Servicenutzer“) und ihren Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben („Vertragsgebiet“). GFAD übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für eine Nutzung der Services außerhalb des Vertragsgebietes.
     

§2 Geltungsbereich der allgemeinen Nutzungsbedingungen / Abschluss des Vertrages

 

  1. Diese allgemeinen Nutzungsbedingungen („ASNB“) wurden am 01.10.2019 aktualisiert. Sie erhalten am Tage Ihrer Anerkennung Wirksamkeit. Bestandteil der ASNB ist die Preisliste für SaaS-Dienste. Für haussoft als SaaS-Service gilt eine zusätzliche Preisliste als Bestandteil dieses Vertrages. Die Preislisten gelten jeweils nur in der gültigen Fassung.
     
  2. Es gelten gleichzeitig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der GFAD sowie die Datenschutzrichtlinie (nachfolgend „DSR“) der GFAD, jeweils in der gültigen Fassung. Bei in sich widersprüchlichen Angaben gelten die allgemeinen Service- und Nutzungsbedingungen vor den Festlegungen der AGB bzw. der DSR.
     
  3. GFAD stellt dem Servicenutzer die angebotenen unentgeltlichen und entgeltlichen SaaS-Dienste und sonstigen Services auf der Grundlage dieser ASNB zur Verfügung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Servicenutzers werden von GFAD nicht anerkannt. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn GFAD ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
     
  4. Erst nachdem der Servicenutzer bzw. ein durch ihn autorisierter Serviceanwender durch Ankreuzen der Option „Ich akzeptiere die Allgemeinen Service- und Nutzungsbedingungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie“ seine Willenserklärung abgegeben hat, kommt ein Vertrag über die angebotenen Dienste zustande.Nach Annahme der ASNB erhält jede Unternehmung einmalig die Gelegenheit haussoft 30 Tage kostenfrei und unverbindlich in vollem Funktionsumfang zu testen – ohne automatische Verlängerung und ohne jedwede weitere Verpflichtung. GFAD wird binnen angemessener Zeit eine Benutzerkennung und ein Passwort übersenden und das Zugangskonto freischalten.
     
  5. GFAD behält sich vor, während der Testphase die Speicherung der Daten sowie das Anmeldeverhalten am Service zu überwachen und für vertriebliche Zwecke auszuwerten. Diese Auswertung endet am Tag des Zustandekommens eines kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrages. Während der Laufzeit des kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrages erhebt GFAD Daten nur in dem Umfang, wie diese zu Abrechnungszwecken oder zur Verbesserung der Dienste benötigt werden.
     
  6. Im Anschluss an die Testphase können kostenpflichtige Leistungen für haussoft gebucht werden. Dazu müssen die ausgewählten Pakete und Dienste in einer Übersicht bestätigt und im Anschluss die Option „Gebührenpflichtig aktivieren“ angewählt werden. Bei Bestätigung kommt ein kostenpflichtiger Dienstleistungsvertrag zustande. Dies gilt auch bei jeder Hinzubuchung.
     
  7. Falls der Vertrag im Namen eines Unternehmens oder einer anderen juristischen Person abgeschlossen wird, sichert der Servicenutzer zu, als berechtigter Vertreter zu handeln und das Unternehmen oder die juristische Person an diese ASNB, die AGB und die DSR binden zu können. Dabei muss der Servicenutzer sicherstellen, dass die Anwender der ausgewählten SaaS-Dienste ebenfalls die Vertragsbedingungen dieses Vertrages einhalten.
     
  8. Die SaaS-Dienste dürfen nicht genutzt und die Vertragsbedingungen nicht angenommen werden, wenn der Nutzer
    • Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist oder
    • nicht volljährig ist oder
    • nach den gesetzlichen Bestimmungen seines Landes, einschließlich des Landes, in dem er ansässig ist oder von dem aus er die SaaS-Dienste nutzt, die Inanspruchnahme dieser Leistungen ausgeschlossen wird.
       
  9. Um auf die SaaS-Dienste zugreifen zu können, müssen der Servicenutzer im Rahmen des Anmeldevorgangs oder während der fortlaufenden Nutzung wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person und seinem Unternehmen machen (wie z.B. Identifikations- und Kontaktdaten). Der Servicenutzer erklärt, dass die Informationen, die er bei der Anmeldung an GFAD weitergegeben hat, jederzeit zutreffend, richtig und aktuell sind – insbesondere auch, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
     
  10. Zusätzlich können bei Benutzung bestimmter von GFAD bereitgestellter SaaS-Dienste besondere oder modifizierte Bestimmungen zur Anwendung kommen. Hierauf wird der Servicenutzer gegebenenfalls vor Nutzung des betreffenden Produktes/Service hingewiesen. Soweit diese besonderen Bestimmungen von den nachfolgenden Regelungen abweichen, so gelten diese vorrangig.
     
  11. Diese Bedingungen gelten ausdrücklich nicht für als „Drittdienste“ gekennzeichnete Dienste, die nicht von GFAD selbst, sondern von einem Dritten angeboten werden, auch wenn dies unentgeltlich geschieht und/oder für deren Nutzung eine Registrierung bei GFAD erforderlich ist. Für diese Dienste gelten ausschließlich die von dem Dritten eingestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
     

§3 Gegenstand / Leistungspflicht der GFAD / Voraussetzungen für die Nutzung

 

  1. Die von GFAD angebotenen SaaS-Dienste sind in unterschiedliche Dienstleistungsprodukte aufgeteilt. Zusätzlich kann der Servicenutzer nützliche Ergänzungen und Ressourcen zu den SaaS-Diensten wählen. Für die Beschaffenheit der SaaS-Dienste sind neben den allgemeinen Systemvoraussetzungen ausschließlich die in der jeweils aktuellsten Produktbeschreibung spezifizierten Leistungen in Bezug auf das jeweils Ihrerseits ausgewählte Produkt.
    Die SaaS-Dienste enthalten in der Regel eine Benutzer-Schnittstelle (Client), eine verschlüsselte Übertragung, eine Datenverarbeitung und verschlüsselten Zugriff auf Ihre Daten sowie die Speicherung und Sicherung der Daten. GFAD übernimmt die Wartung und Pflege der zur Inanspruchnahme der SaaS-Dienste erforderlichen Hardware-Infrastruktur und aller damit in Zusammenhang stehenden Firmwares, Betriebssysteme und Systemsoftware.
    Innerhalb des haussoft-Clients stehen Ihnen die jeweils aktuellen Dokumentationen ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung, welche die SaaS-Dienste abschließend beschreiben. Diese enthalten auch nähere Hinweise und Bestimmungen zur Nutzung. Ebenso sind dort die jeweils aktuellen kundenseitig notwendigen Hard- und Softwareeinsatzbedingungen zur Nutzung der SaaS-Dienste beschrieben. Die Bedienung und Aufrechterhaltung dieser technischen Voraussetzungen liegt allein in der Verantwortung des Servicenutzers – auch im Falle von Weiterentwicklungen der SaaS-Dienste bzw. deren Infrastruktur.
     
  2. Soweit der Servicenutzer unentgeltliche Leistungen der GFAD nutzt oder die von ihm gewählten SaaS-Dienste über die in der Produktbeschreibung aufgeführten Spezifikationen hinausgehende Dienste/Leistungen beinhalten, so erfolgt dies unentgeltlich und ohne jeglichen Rechtsanspruch.
    Soweit GFAD kostenlose SaaS-Dienste erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Soweit die Einstellung für den Servicenutzer von Bedeutung ist, wird er mindestens vier Wochen zuvor von GFAD unterrichtet. Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich aus der Einstellung nicht.
     
  3. GFAD erbringt ihre SaaS-Dienste auf der Basis von komplexer moderner Technik. GFAD beabsichtigt, die SaaS-Dienste nach ihrem eigenen Ermessen fortlaufend weiterzuentwickeln, um ihren Anwendern einen möglichst großen Komfort zu ermöglichen. Der Servicenutzer bestätigt und ist damit einverstanden, dass sich die Form und Art der von GFAD bereitgestellten SaaS-Dienste während der Vertragslaufzeit in zumutbarem Umfang ändern kann. Zumutbarkeit ist insbesondere gegeben, wenn
     

    a) die Leistungen Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte GFAD nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die GFAD zu vertreten hat,

    b) neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen,

    c) die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen oder dem Datenschutz entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, oder

    d) vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleich- oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt und die damit verbundene Leistungsänderung zumutbar ist.

     

  4. Die vom Servicenutzer zur Nutzung der SaaS-Dienste verwendete Software bzw. der Client lädt regelmäßig automatisch Updates von GFAD herunter und installiert diese. Diese Updates dienen der Verbesserung, Aufwertung und Fortentwicklung der Services und können aus Fehlerbehebungen (bug fixes/Patches), verbesserten Funktionen oder ganz neuen Versionen bestehen.Der Servicenutzer erklärt sich bereit und erkennt an, dass Voraussetzung der Leistungen der GFAD ist, entsprechende Updates als Bestandteil der Leistung entgegenzunehmen und gestattet GFAD, ihm diese zukommen zu lassen.
     
  5. Schnittstelle für die vertraglich geschuldeten SaaS-Dienste der GFAD ist die Übergangsstelle ins Internet des von GFAD genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Servicenutzers an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzwerkverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Servicenutzers erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
    Es liegt im Verantwortungsbereich des Anwenders, für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege zu sorgen. GFAD haftet nicht für Datenverluste aus dem Abbruch der Internetverbindung, egal aus welchem Grund dieser verursacht wurde oder ob der Verlust der Verbindung im Einflussbereich des Anwenders lag. Der Anwender ist verpflichtet, sich vor dem Beginn von Verarbeitungsläufen davon zu überzeugen, dass eine Unterbrechung der Verbindung ausgeschlossen ist. Dieses betrifft speziell den Fall von Internetverbindungen während des Aufenthalts in Fahrzeugen.
     
  6. GFAD strebt an, den Systemzugriff auf ihre SaaS-Dienste permanent, das heißt 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr zu ermöglichen. Der Hostingbetrieb ist auf eine über 98%ige Verfügbarkeit pro Kalendermonat und 99%ige Verfügbarkeit pro Kalenderjahr ausgelegt, ausgenommen hiervon sind jedoch routinemäßige, erforderliche und geplante Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
    Die jederzeitige Verfügbarkeit wird jedoch ausdrücklich nicht garantiert und ist nicht geschuldet. Insbesondere kann aus technischen Gründen, etwa wegen erforderlicher Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten der Zugriff zeitweise beschränkt sein. Soweit möglich, werden erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten angekündigt, so insbesondere die routinemäßigen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Die Nichtverfügbarkeit aufgrund von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach diesem Abschnitt begründet keinen Minderungsanspruch, wenn sie 24 Stunden täglich, 48 Stunden wöchentlich und 72 Stunden monatlich nicht übersteigt.Ein regelmäßiges Wartungsfenster an jedem letzten Freitag eines Monats von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr gilt als vereinbart, ohne dass dieses einer Ankündigung bedarf. Die Server sind zum Beginn des regelmäßigen Wartungsfensters nicht mehr erreichbar und alle bestehenden Verbindungen (Datenbank, Filesystem, Dienste) werden unterbrochen.
     
  7. GFAD ist daran interessiert, die Software bzw. die Dienste kontinuierlich zu verbessern und diese benutzerfreundlicher zu gestalten und den Funktionsumfang zu erweitern. Im Rahmen der Produktverbesserung kann GFAD statistische Daten erheben und diese auswerten.
     
  8. Etwaige Ansprüche auf Herstellung von Schnittstellen zur Datenübernahme aus bestehenden Softwareprodukten bestehen für den Servicenutzer nicht. GFAD kann hier in Abhängigkeit von der bisher verwendeten Software unterstützend tätig werden. Diese Leistungen sind kostenpflichtig.
     
  9. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen, Leitfaden, Onlinehilfe etc. stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar, sofern diese nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
  10. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt der GFAD. Dabei stellt GFAD den notwendigen Speicherplatz in ausreichender Menge zur Verfügung. Das Intervall der Datensicherung ergibt sich jeweils aus der Leistungsbeschreibung des gebuchten Leistungspakets.
     
  11. Die Möglichkeiten, bei Beendigung des Dienstleitungsvertrages ihre kundenspezifischen Daten herunterzuladen, sind detailliert in dem Dokument „Bereitstellung der Daten nach Beendigung der Nutzung der SaaS-Dienste“ beschrieben.
  12. Soweit nicht ausdrücklich erwähnt, schuldet GFAD keine weiteren Leistungen. Insbesondere ist GFAD nicht zur Erbringung von Installations-, Beratungs-, Anpassungs- und/oder Schulungsleistungen sowie zur Erstellung und Überlassung von Individualfunktionen bzw. Zusatzprogrammen verpflichtet.
     

§4 Urheberrecht / Lizenz / Übertragbarkeit / Fair Use

 

  1. Sämtliche Inhalte der Internetseiten, SaaS-Dienste, Services, Newsletter, Software und Dokumentationen sowie Technologien von GFAD („Inhalte“) unterliegen allein und unabhängig einer Eintragung gewerblicher Schutzrechte bzw. geistiger Eigentumsrechte und insbesondere aber nicht abschließend dem Urheberrecht von GFAD beziehungsweise deren Lizenzgebern. GFAD behält sich alle Rechte vor, die nicht ausdrücklich gewährt wurden. Der Servicenutzer ist nur berechtigt, die Inhalte in der von GFAD zur Verfügung gestellten Form bestimmungs- und vertragsgemäß zu verwenden.
     
  2. GFAD gewährt dem Servicenutzer im Rahmen der Bedingungen eine für die Laufzeit des Vertrages begrenzte, persönliche, nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, weltweit gültige Lizenz zur Nutzung der ausgewählten – und soweit kostenpflichtig auch bezahlten – SaaS-Dienste innerhalb der ausgewählten Spezifikationsparameter (z.B. Module / Speicherplatz / Performance) ausschließlich für eigene interne Geschäftszwecke. Die Verwendung „nur für interne Geschäftszwecke“ impliziert, dass der Anwender berechtigt ist, nur seine eigenen (Unternehmens-)Daten bzw. Daten, die ihm in Verbindung mit einer Verwaltungstätigkeit übertragen wurden oder im Rahmen dieser anfallen, mit den SaaS-Diensten zu verarbeiten. Er darf zudem einem Dritten Zugriff auf die von ihm gebuchten Produkte einrichten, der ihn bei seiner Arbeit unterstützt (z.B. Buchhalter/Steuerberater), Prüfungstätigkeiten durchführt (z.B. Betriebsprüfer) oder ihn mit der Durchführung von Verwaltungstätigkeiten beauftragt (z.B. Immobilieneigentümer oder Eigentümergemeinschaft) hat. Gleiches gilt im Hinblick auf die zur Nutzung der SaaS-Dienste zur Verfügung gestellte Software.Die Lizenz wird ausschließlich für den Zweck gewährt, den Vertragspartner in die Lage zu versetzen, die von GFAD bereitgestellten SaaS-Dienste in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Vertragsbedingungen zu nutzen und Nutzen daraus zu ziehen. Es darf ausschließlich durch die von GFAD bereitgestellte Benutzeroberfläche bzw. den Client auf die SaaS-Dienste zugegriffen werden.

    Das Recht zur Lizenznutzung endet mit Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Vertragspartner und GFAD.

    Ausdrücklich ist untersagt,

    • andere als die eigenen Unternehmensdaten bzw. Daten, die ihm in Verbindung mit einer Verwaltungstätigkeit übertragen wurden oder im Rahmen dieser anfallen, mit den SaaS-Diensten der GFAD zu verarbeiten;
    • die Nutzung der SaaS-Dienste, wenn der Servicenutzer ein Konkurrent von GFAD ist oder einem Unternehmen bzw. einer Person zugehört, das bzw. die im Wettbewerb mit GFAD steht;
    • die SaaS-Dienste in Anspruch zu nehmen, um deren Verfügbarkeit, Leistungsfähigkeit oder Funktionalität zu analysieren oder Leistungsvergleiche anzustellen oder zur Produktentwicklung ähnlicher Ideen, Merkmale, Funktionen oder grafischen Darstellungen der Produkte zu verwenden;
    • die Rechte aus diesem Vertrag abzutreten;
    • die SaaS-Dienste für Timesharing, Rechenzentrumszwecke, Abonnementdienste oder Verleihzwecke zu nutzen;
    • Ergebnisse von Benchmark-Tests der SaaS-Dienste einem Dritten offenzulegen, es sei denn, GFAD stimmt der Offenlegung vorher schriftlich zu;
    • die SaaS-Dienste zu verwenden, um Schulungen für Dritte anzubieten; ausgenommen hiervon sind Schulungen für Mitarbeiter, die dem Unternehmen des Servicenutzer zuzurechnen sind.
       
  3. Der Servicenutzer räumt GFAD unwiderruflich und unentgeltlich das uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht im Hinblick auf Ideen, Weiterentwicklungen, Empfehlungen oder andere Informationen, die vom Servicenutzer in Verbindung mit den SaaS-Diensten abgegeben werden, es sei denn, er behält sich entsprechende Rechte, eindeutig für GFAD erkennbar, ausdrücklich vor.
     
  4. Soweit GFAD neue Versionen der SaaS-Dienste während der Laufzeit dieses Vertrages infolge Weiterentwicklungen bereitstellt, gilt die Lizenzeinräumung für diese entsprechend, es sei denn, GFAD fügt diesen ergänzende Regelungen bei, worauf der Servicenutzer entsprechend hingewiesen wird.
     
  5. Für jeden Fall, in dem der Servicenutzer die Nutzung der SaaS-Dienste durch Dritte schuldhaft ermöglicht, hat er Schadensersatz zu leisten, mindestens in der Höhe, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages mit dem nutzenden Dritten bei gleichem Lizenzumfang und gleicher Nutzungsdauer angefallen wäre. Im Falle einer unberechtigten Nutzung bzw. Nutzungsüberlassung hat der Servicenutzer auf Verlangen der GFAD unverzüglich sämtliche Angaben über den Nutzer zur Geltendmachung der Ansprüche gegen diesen mitzuteilen.
     
  6. Der Servicenutzer verpflichtet sich, die SaaS-Dienste zu keinem Zweck wiederzugeben, in irgendeiner Weise im Wege einer Lizenz oder Unterlizenz zu veräußern, zu übertragen, abzutreten, zu vertreiben oder sonst wie gewerblich zu verwerten oder Dritten, mit Ausnahme der in §4 Abs. 2 genannten, zugänglich zu machen, zu vervielfältigen, zu kopieren, zu modifizieren, derivative Werke zu erstellen, zurück zu entwickeln, zu dekompilieren noch anderweitig zu versuchen, den Quellcode der Software abzuleiten, noch einem Dritten gestatten. Ausgenommen davon sind alle Fälle, in denen dies ausdrücklich gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben ist, oder GFAD dies ausdrücklich im Rahmen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung gestattet hat.
     
  7. Der Servicenutzer wird die SaaS-Dienste nur für Zwecke nutzen, die gemäß der Vertragsbedingungen und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften oder allgemein anerkannten Verhaltensweisen oder Richtlinien in den betreffenden Rechtsordnungen (einschließlich etwaiger gesetzlicher Bestimmungen bezüglich des Exports von Daten oder Software) gestattet sind.
     
  8. GFAD geht davon aus, dass die Services nur für die Zwecke einsetzt werden, wofür diese auch vorgesehen sind. Da dennoch jedes Unternehmen unterschiedliche und für GFAD nicht vorhersehbare Anforderungen haben kann, gilt die Fair-Use-Regelung:GFAD behält sich vor, übermäßig oder ungewöhnlich hohe Inanspruchnahmen der SaaS-Dienste, die die Nutzung und Verfügbarkeit der Dienste aller anderen Anwender nach Einschätzung der GFAD beeinträchtigen könnten, technisch einzuschränken. In diesem Falle tritt GFAD mit dem Servicenutzer bei nächster Möglichkeit in Kontakt, um das spezifische Nutzungsbedürfnis einer Lösung zuzuführen.

§5 Vertragslaufzeit / Kündigung / Herausgabe der Daten / Aufbewahrung und Löschung

  1. In der Softwareanwendung kann der Servicenutzer jederzeit den Status der ausgewählten Produkte, deren Kosten, Laufzeit und Optionen einsehen.
    Mit dem Anklicken des Buttons „Gebührenpflichtig aktivieren“ beginnt ein entgeltliches Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
    Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich um weitere 12 Monate, insofern keine Kündigung durch die Vertragsparteien erfolgt ist. Die Kündigungsfrist zur Beendigung des Vertragsverhältnisses beträgt 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit, es sei denn im Zusammenhang mit der Produktauswahl ist ausdrücklich eine andere Vertragslaufzeit oder Kündigungsfrist angegeben.
    Es können während der Laufzeit eines entgeltlichen SaaS-Dienstes jederzeit zusätzliche kostenpflichtige Erweiterungen (z.B. Zusatzmodul), Ergänzungsprodukte oder Ressourcen (z.B. Leistungspaket) zum jeweiligen SaaS-Dienst hinzugebucht oder abgewählt werden.
    Ein Wechsel von unentgeltlichen SaaS-Diensten auf entgeltliche Produkte oder auf ein höheres Produkt einer Kategorie ist jederzeit möglich. In diesem Falle werden gegebenenfalls bereits gezahlte Entgelte, welche in dem neu gewählten entgeltlichen Produkt bereits enthalten sind, gutgeschrieben.
     
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    • ein Vertragspartner gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen der ASNB, der AGB oder der DSR verstößt und den Verstoß auch nach Abmahnung durch den anderen Vertragspartner nicht binnen angemessener Frist beseitigt; oder
    • über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht; oder
    • der Vertragspartner gegen die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen verstoßen hat oder sein Verhalten mit Sicherheit darauf schließen lässt, dass er nicht Willens oder in der Lage ist, die Bestimmungen der Vertragsbedingungen einzuhalten.
  3. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
     
  4. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gleich aus welchem Grund sind die Vertragspartner verpflichtet, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln:
    1. Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung bei GFAD wird dem Servicenutzer in der Softwareanwendung die Möglichkeit aktiviert, die wichtigsten Stamm- und Bewegungsdaten mittels Datenexport für eine spätere Verwendung zu exportieren. Nähere Informationen zu den Möglichkeiten des Datenexportes und dessen Format können in dem entsprechenden Handbuch eingesehen werden.
    2. Nach Vertragsende sind die Daten des Kunden nicht mehr im aktiven System erreichbar. Der Zugang zur Software wird deaktiviert. Die Daten werden für den Fall der späteren Reaktivierung oder wenn der Kunde innerhalb dieser Zeit noch auf die Daten zurückgreifen möchte, für ein Jahr im System aufbewahrt. Der Zugriff auf die Daten nach Vertragsende ist kostenpflichtig.
    3. GFAD ist nach Ablauf von 365 Tagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, die Daten unwiederbringlich zu löschen. Auf die unwiederbringliche Löschung wird der Servicenutzer zuvor in Textform auf der zuletzt von ihm benannten E-Mail-Adresse hingewiesen.
    4. GFAD behält sich das Recht vor, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, die Kundendaten zurückzubehalten.
    5. Die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Servicenutzers.
       
  5. GFAD weist darauf hin, dass nach Beendigung dieses Vertrages kein Anspruch darauf besteht, dass die Kundendaten in der dann aktuellen Version der SaaS-Dienste wieder eingespielt werden können. Insbesondere können bei Beendigung des Vertrages individuelle Einstellungen und Einrichtungen für immer verloren gehen.

§6 Ansprechpartner / Kommunikation

  1. Die den Vertrag abschließende Person steht GFAD als Ansprechpartner und für jegliche Art von Korrespondenz während der Vertragslaufzeit zur Verfügung. Sie wird insbesondere die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und gilt gegenüber GFAD als berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind GFAD unverzüglich mitzuteilen.
     
  2. Die Vertragsparteien verständigen sich bezüglich angefragter bzw. bestehender Verträge und zur Vertragsdurchführung sowie zur Abrechnung per elektronischer Post. Das bedeutet, dass die darin enthaltenen gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden dürfen. Die gewöhnlichen Daten umfassen den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, Datum und Uhrzeit der Absendung sowie die Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht. Nach dieser Maßgabe erkennen die Vertragspartner die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen an.
     
  3. Die Verwendung von generischen Emailadressen ist für die Kommunikation mit der Vertrag abschließenden Person bzw. dem Ansprechpartner, der rechtsverbindliche Erklärungen zum Vertrag abgibt, nicht gestattet. Unter generischen E-Mail-Adressen versteht man Adressen, die nicht als persönliche Adressen an eine bestimmte Person gekoppelt sind, sondern als Kontakt- und Arbeitsadressen für Dienste und Funktionen genutzt werden.
     
  4. Für unverschlüsselte im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.

§7 Sonstige Pflichten

  1. Der Servicenutzer ist verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die im Rahmen der Benutzerkonten stattfinden. Er bzw. alle berechtigten Serviceanwender haben die Zugangskennung, ihre Identifikations- und Authentifikationssicherungen, Login-Namen und Passwörter geheim zu halten, vor dem Zugriff durch Unberechtigte zu schützen und den ordnungsgemäßen Gebrauch sicherzustellen. Die Anwender sind allein für die Benutzung ihres Zugangs verantwortlich und haften für jeglichen auftretenden Missbrauch bzw. tragen alle anfallenden Kosten einer unberechtigten Nutzung. In diesem Zusammenhang hat der Servicenutzer GFAD auch diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die durch Überprüfung seiner Einrichtungen entstanden sind und/oder auf Mängel und Störungen aus seinem Verantwortungsbereich zurückzuführen sind.
     
  2. Der Servicenutzer wird GFAD unverzüglich jede unbefugte Nutzung von Kennwörtern oder von Zugriffsmöglichkeiten auf die Produkte oder andere ihm bekannt gewordene oder vermutete Verletzung der Datensicherheit anzeigen.
  3. Der Servicenutzer verpflichtet sich, nicht in einer Weise tätig zu werden, wodurch die Verfügbarkeit der Produkte beziehungsweise der Server und Netzwerke, die zur Erbringung der SaaS-Dienste, welche durch GFAD betrieben werden, beeinträchtigt oder unterbrochen werden.
     
  4. Der Servicenutzer unterlässt jedwede missbräuchliche Nutzung der SaaS-Dienste – er wird insbesondere keine Inhalte und Daten in rechtswidriger Art oder rechtswidrigem Inhalt übermitteln. Der Servicenutzer unterlässt weiterhin jeden Versuch, selbst oder durch Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in die software- und hardwaretechnischen Systeme, welche durch GFAD betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von GFAD unbefugt einzudringen.
     
  5. Der Servicenutzer verpflichtet sich, vor Versendung seiner Daten und Informationen diese auf schädliche Inhalte, insbesondere Viren, zu prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen. Dem Servicenutzer ist bekannt, dass GFAD empfangene Inhalte nicht selbst auf schädliche Inhalte prüft.
     
  6. Der Servicenutzer ist verpflichtet, alle sachdienlichen Mitwirkungsleistungen unverzüglich und kostenlos vorzunehmen, insbesondere, wenn GFAD ihn dazu auffordert und die erforderlichen Maßnahmen einen angemessenen Aufwand nicht übersteigen.

§8 Vergütung und Abrechnung

  1. Die für die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Produkten anfallenden Entgelte berechnen sich nach den jeweils gültigen Preisen, welche in der Preisliste einsehbar sind. Die Preisliste ist direkt im haussoft Client abrufbar. Lastschriften werden frühestens 7 Tage nach Rechnungszugang abgebucht.
     
  2. Die Rechnungsstellung erfolgt am dritten Werktag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat. Die jeweilige Rechnung ist, soweit nichts anderes auf der Rechnung angegeben ist, innerhalb von 7 Tagen fällig.
     
  3. Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch. Sollte eine Papierrechnung auf dem Postweg verlangt werden oder dies erforderlich sein, so wird zusätzlich ein Entgelt von € 2,95 je Rechnung abgerechnet.
     
  4. Soweit nicht explizit anders angegeben, handelt es sich bei allen genannten Vergütungen und Preisen um Nettopreise, welche zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer abgerechnet werden. Die Umsatzsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gesondert in der Rechnung aufgeführt.
     
  5. Die zur Verfügung stehenden Zahlungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Bestellprozess. In jedem Falle sind die erforderlichen Daten bei dem jeweiligen Vertragsabschluss anzugeben.
     
  6. Gebühren für durch den Servicenutzer zu vertretende Rücklastschriften sind von diesem zu tragen. Für jeden einzelnen Fall werden Bearbeitungsgebühren von 12,50 € fällig, vorbehaltlich des Nachweises, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden.
     
  7. Bei Widerruf der Einzugsermächtigung, bei einer Rücklastschrift auf Wunsch des Servicenutzers oder bei sonstigen Veränderungen im Zahlungsablauf kann GFAD die Inkassoart auf Rechnungszahler umstellen. Aufgrund des höheren Aufwandes werden Ihnen als Rechnungszahler zusätzliche Kosten in Höhe von € 2,95 pro Rechnungsstellung berechnet. Eine Rückumstellung von Rechnungszahler auf Lastschriftzahler erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
     
  8. Gutschriften oder Rückerstattungsbeträge wegen zu viel gezahlter Vergütung, Doppelzahlungen usw. werden grundsätzlich mit der nächstfälligen Abrechnung verrechnet.
     
  9. Einwendungen gegen die Rechnung haben Sie innerhalb von acht Wochen ab Zugang der Rechnung in Textform gegenüber GFAD anzuzeigen. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. GFAD wird Sie in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche von Ihnen bei begründeten Einwendungen bleiben unberührt.
     
  10. Der Servicenutzer darf Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns abtreten. Das Recht der GFAD, vertragliche Pflichten durch Dritte als Erfüllungsgehilfen zu erbringen, bleibt unberührt.
  11. Der Servicenutzer ist nur berechtigt, mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

§9 Verzug und Systemsperre

  1. Befindet sich der Servicenutzer in Zahlungsverzug, muss GFAD die SaaS-Dienste nach Androhung unter Fristsetzung von zwei Wochen nicht mehr erbringen, insbesondere kann GFAD den Zugang sperren. In diesem Fall bleibt weiterhin die Verpflichtung bestehen, die monatliche Vergütung zu bezahlen.
     
  2. Bei einem Zahlungsrückstand von 3 Monaten sind die im Auftrag vereinbarten Nachlässe und Sonderkonditionen hinfällig. Somit sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Beträge bis zum Vertragsende ohne Rabatte zu begleichen.
     
  3. Bei einem Zahlungsrückstand von 6 Monaten ist der geschuldete sowie der bis zum regulären Vertragsende fällige Rechnungsbetrag sofort in einer Summe fällig, unabhängig davon ob der Service bzw. die Software genutzt wird.
     
  4. Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt GFAD vorbehalten.

§10 Änderungen der Konditionen

  1. GFAD behält sich das vor, die Konditionen für die SaaS-Dienste (z.B. Preise, AGB) zu ändern oder zu ergänzen. Auf etwaige Änderungen oder Ergänzungen der AGB wird jeweils gesondert hingewiesen. Die geänderten bzw. ergänzten Konditionen/AGB finden erst Anwendung, wenn die Dienste nach Erhalt des Hinweises und Ablauf der in diesem Vertrag vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist weiterhin genutzt werden und der Servicenutzer auf diese Folge hingewiesen wurde. Bei unentgeltlichen Leistungen gilt dies entsprechend, wobei GFAD hier eine Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen einhalten wird.

§11 Mängel, Mängelanzeige und Ausschluss der Gewährleistung

  1. GFAD gewährleistet, dass sie ihre Leistungen in einer Weise erbringt, der den allgemeinen Branchenstandards entspricht, soweit diese auf die Produkte anwendbar sind, und dass die Leistung im Wesentlichen so erbracht wird, wie dies in den Produktbeschreibungen für eine normale Nutzung unter normalen Umständen angegeben ist.
     
  2. Sind die von GFAD nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird GFAD innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach Wahl des Servicenutzers nachbessern oder erneut erbringen. Schlägt die mangelfreie Erbringung aus durch GFAD zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Servicenutzer gesetzten angemessenen Frist fehl, kann dieser die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die – auf den mangelhaften Leistungsteil entfallende – Vergütung beschränkt.
     
  3. Im Falle einer Unterschreitung der Systemverfügbarkeit (siehe auch §3 Abschnitt 6) kann der Servicenutzer entsprechend der Unterschreitung die Vergütung mindern.
     
  4. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist, dass der Servicenutzer Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich meldet und dabei angibt, wie und unter welchen Umständen der Fehler auftritt und GFAD soweit zumutbar bei der Fehlersuche aktiv unterstützet. Stellt sich nach Prüfung einer Fehlermeldung heraus, dass der Fehler nicht innerhalb des Verantwortungsbereiches der GFAD aufgetreten ist, kann GFAD dem Servicenutzer die Kosten der Prüfung der Fehlermeldung zu den jeweils gültigen Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Servicenutzer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereiches von GFAD aufgetreten ist.
     
  5. GFAD übernimmt keine Zusicherung, Garantie oder Gewährleistung dafür, dass
    1. die Nutzung der Produkte den Anforderungen oder Erwartungen des Servicenutzers entspricht
    2. die Nutzung der Produkte ununterbrochen, zeitgerecht, sicher bzw. fehlerfrei erfolgen kann
    3. gespeicherte Daten exakt oder zuverlässig sind
    4. die im Rahmen der Produktnutzung eingeholten Informationen richtig und zuverlässig sind
    5. alle Mängel oder Fehler bezüglich der Funktionalität der bereitgestellten Software behoben werden
       
  6. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, begründen Ratschläge oder Informationen, die der Servicenutzer von GFAD erhält, keine Gewährleistungsansprüche gegenüber GFAD.
     
  7. GFAD gewährleistet nicht, dass die SaaS-Dienste für die Nutzung an anderen Standorten außerhalb des Vertragsgebietes geeignet oder verfügbar sind. Wenn der Servicenutzer die SaaS-Dienste außerhalb des Vertragsgebietes nutzt, ist er für die Befolgung aller geltenden Gesetze, einschließlich der Export- und Importbestimmungen anderer Länder, selbst verantwortlich. Umleitungen der Serviceinhalte unter Missachtung der geltenden Gesetze sind untersagt.
     
  8. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 5.-7. beeinträchtigen nicht die gesetzlichen Rechte des Servicenutzers, auf die er in jedem Fall Anspruch hat und die nicht vertraglich änderbar oder abdingbar sind.

§12 Haftung

  1. Soweit in diesem Vertrag nicht abweichend geregelt, haften GFAD, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund ausschließlich und abschließend wie folgt:
    1. Eine verschuldensunabhängige Haftung von GFAD für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
    2. GFAD haftet für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    3. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit von GFAD oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet GFAD nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung von GFAD je Schadensereignis auf einen Höchstbetrag der jährlichen Vergütung im Zeitpunkt des schadensverursachenden Ereignisses begrenzt.
       
  2. GFAD wird jeweils dem Stand der Technik entsprechende Firewalls einsetzen, um so unberechtigten Zugriff auf Ihre Daten zu unterbinden.Der Servicenutzer nimmt zur Kenntnis, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Zugriffen nicht möglich ist, da ständig Angriffsszenarien neu bzw. weiterentwickelt werden. GFAD weist darauf hin, dass auch die von GFAD eingesetzten Sicherheitsprodukte keinen 100%igen Schutz vor schädigenden Inhalten bieten können. GFAD übernimmt daher keine Haftung und Gewähr für die Sicherheit eines SaaS-Dienstes vor entsprechenden Gefährdungen, soweit GFAD ihren vorstehenden Pflichten nachgekommen ist.
    Falls eine Gefährdung auf andere Weise nicht technisch und wirtschaftlich angemessen und erfolgversprechend beseitigt werden kann, ist GFAD berechtigt, mit schädigendem Inhalt versehene Daten des Servicenutzers zu löschen. GFAD wird ihn hierüber informieren.
     
  3. GFAD weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik kaum bzw. nur mit unverhältnismäßigem und unwirtschaftlichem Aufwand möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Daher übernimmt GFAD keine Haftung für die Fehlerfreiheit ihrer Produkte. Insbesondere übernimmt GFAD keine Gewährleistung, dass die Produkte mit Programmen Dritter zusammenarbeiten, soweit dies nicht ausdrücklich in der Produktbeschreibung vorgesehen ist.
     
  4. GFAD haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
     
  5. Weitergehende und andere als in diesem Vertrag genannte Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
     
  6. Die Website und Produkte können Hyperlinks auf andere Webseiten, Inhalte oder Quellen enthalten. GFAD hat keinen Einfluss auf Webseiten oder Quellen, die von Dritten bereitgestellt werden. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist. Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Internetseiten („Links“), die außerhalb des Verantwortungsbereiches der GFAD liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem die GFAD von den Inhalten Kenntnis hat und es ihr technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern.

§13 Gegenseitige Schadloshaltung / Schutzrechtsverletzung

  1. Im Rahmen Ihrer Produktnutzung wird der Servicenutzer alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beachten. Ihm ist es insbesondere untersagt, Daten oder Inhalte einzustellen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Er ist für die von Ihm bereitgestellten Daten und Inhalte selbst verantwortlich. GFAD überprüft die Inhalte weder auf ihre Richtigkeit, noch auf Virenfreiheit oder virentechnische Verarbeitbarkeit hin.
     
  2. Der Servicenutzer verpflichtet sich, für einen Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß den Vertragsbedingungen und für die sich daraus ergebenden Konsequenzen die alleinige Verantwortung tragen. Er stellt GFAD von jeglichen Ansprüchen nebst angemessenen Kosten zur Rechtsverteidigung frei, die aufgrund der rechtswidrigen oder nicht vertragsgemäßen Nutzung der Services beruhen.
     
  3. Soweit der Servicenutzer wegen der vertragsgemäßen Nutzung der von GFAD erbrachten Leistungen wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter gerichtlich verurteilt wird, stellt GFAD ihn von diesen Ansprüchen unter folgenden Voraussetzungen frei:
    • Der Servicenutzer benachrichtigt GFAD unverzüglich schriftlich, sobald er von den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen Kenntnis erlangt haben, und
    • der Servicenutzer räumt GFAD die Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen ein. Insbesondere wird er kein gerichtliches oder außergerichtliches Anerkenntnis über die Ansprüche des Dritten abgeben, und
    • er unterstützt GFAD bei der Abwehr oder Beilegung der Ansprüche in angemessener Weise.
  4. Über die Freistellungsverpflichtung nach vorstehender Ziffer hinaus ist GFAD dem Servicenutzer nur dann zum Schadensersatz entsprechend §12 verpflichtet, wenn GFAD an der Verletzung ein Verschulden trifft.
     
  5. Rechte gemäß diesem Abschnitt bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten darauf beruht, dass der Servicenutzer
    • eine Änderung an den Produkten durchgeführt hat, die von GFAD nicht im Rahmen dieses Vertrages oder sonstiger Weise schriftlich genehmigt wurde, oder
    • die vertraglichen Leistungen in anderer Weise als in diesem Vertrag zugrunde gelegten Zweck benutzt, oder
    • die Produkte mit Hard- oder Software kombiniert, die nicht den in der Beschreibung genannten Erfordernissen entspricht.

§14 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen jede Vertragspartei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
     
  2. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind: Als vergleichbare Ereignisse gelten auch behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Gateways anderer Betreiber sowie Störungen im Bereich anderer Telekommunikations- oder Diensteanbieter. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig unverzüglich solche Umstände mit.
  3. Die Haftung wegen höherer Gewalt, insbesondere für Streik, Aufruhr, Feuer, Hochwasser, Terror und sonstige Naturkatastrophen sowie nicht zu vertretende Umstände, wie Stromausfälle und Unterbrechung oder Zerstörung datenführender Leitungen und Umständen der vorherigen Ziff. 2 ist ausgeschlossen.
     
  4. Eine Rückvergütung von Entgelten bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von GFAD liegenden Störung ist ausgeschlossen.

§15 Datensicherheit / Datensicherung / Backup

  1. GFAD verwaltet die Daten in einem zertifizierten Rechenzentrum in Deutschland. Der Betrieb des Rechenzentrums erfolgt im Rahmen eines sogenannten Colocation-Betriebs, das heißt, das GFAD zwar die Infrastruktur des Rechenzentrums nutzt (z.B. Gebäude-Sicherheit, duale unterbrechungsfreie Strom- und Notstromversorgung, redundante Klimatisierung, Brandschutz, u.a.m.), dort jedoch eigene Server verwendet. Kein Mitarbeiter des Rechenzentrums hat Zugriff auf diese Server.
     
  2. GFAD verwendet Technologien, die im Hinblick auf die Internet-Sicherheit dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Die Datenkommunikation zwischen dem von GFAD zur Verfügung gestellten Client und dem Datenbankserver, wird durch die Transport Layer Security (TLS, auch bekannt unter SSL – Secure Socket Layer) geschützt. Die Kommunikation zwischen dem Client und dem Dokumentenmanagement-Server bzw. dem Backend-Service wird durch eine symmetrische Blockverschlüsselung chiffriert. Dadurch wird sichergestellt, dass die Daten sicher übertragen werden und nur den von Ihnen registrierten Servicenutzern/Anwendern zur Verfügung stehen. Die Daten des Servicenutzers werden durch die Verwendung unterschiedlicher Datenbanken eindeutig von den Daten anderer Kunden getrennt.
     
  3. Die Daten der Anwendungen werden laufend so gesichert, dass im Falle eines Ausfalls der Datenverlust auf die noch offenen Transaktionen reduziert wird. Das Datensicherungsintervall ergibt sich aus dem jeweils gebuchten Leistungspaket, beträgt aber montags bis freitags mindestens ein täglich. Damit die Daten auch im Falle einer technischen Störung oder aber im Notfall geschützt sind, werden die Datensicherungen zusätzlich in einem gesonderten Brandabschnitt verwahrt.
     
  4. Die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Aufbewahrungspflichten obliegt dem Servicenutzer in eigener Verantwortung. GFAD bietet die Möglichkeit, eigene Datenexports durchzuführen, um diesen Pflichten zu genügen.

§16 Datenschutz

  1. Die Übermittlung von Daten an GFAD im Rahmen oder bei Gelegenheit der Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr des Servicenutzers. GFAD verwendet in Bezug auf die Übertragung Verschlüsselungstechnologien, die dem Stand der Technik entsprechen.
     
  2. Beide Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf die Vertraulichkeit nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichten. Davon unberührt bleiben andere gesetzliche und standesrechtliche Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten.
     
  3. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Servicenutzer selbst oder durch GFAD personenbezogene Daten im Sinne von Art. Artikel 4 Ziffer 1 DSGVO, so steht er als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Ziffer 7 DSGVO dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.
    Handelt es sich bei den zu verarbeitenden Daten um personenbezogene Daten, ist GFAD Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4 Ziffer 8 DSGVO. GFAD als Auftragsverarbeiter ist verpflichtet Weisungen des Servicenutzers zu beachten. Diese Weisungen müssen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde erhält die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Die entsprechende Anlage wird ergänzt um die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) und die Liste der durch GFAD eingesetzten Unterauftragnehmer.
     
  4. Im Verhältnis zu GFAD bleibt der Servicenutzer hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen kundenspezifischen Daten (ein-/ausgegebene Daten, verarbeitete Daten, gespeicherte Daten) allein verfügungsberechtigt.
    Nicht GFAD, sondern der Servicenutzer ist verantwortlich für die Korrektheit, Genauigkeit, Qualität, Integrität, Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit, Eignung sämtlich an GFAD übermittelter Daten. GFAD haftet nicht für durch den Servicenutzer oder von ihm autorisierte Dritte zu vertretende Löschungen, Korrekturen, Zerstörungen, Beschädigungen, Verluste oder unterlassene Speicherungen der Daten. GFAD führt keinerlei Kontrolle der durch den Servicenutzer gespeicherten Daten und Inhalte durch. GFAD ist nur berechtigt, diese Daten nach Weisung des Servicenutzers und im Rahmen der Vertragsdurchführung zu verarbeiten. Davon ausgenommen ist einzig die Verarbeitung der Daten des Servicenutzers zu Abrechnungszwecken von Leistungen aus diesem Vertrag.
    GFAD ist es verboten, ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Servicenutzers die Daten Dritten auf jedwede Art zugänglich zu machen. GFAD ist aber im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen während der Geltung dieses Vertrages zur Verarbeitung der Daten des Servicenutzers berechtigt.
     
  5. Der Servicenutzer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten und zum Rechenzentrum der GFAD zu verlangen. Eine Ausnahme hiervon bildet dKontrollrecht nach Artikel 28 Absatz 3 h DSGVO. Im Zuge dieser gesetzlichen Regelung kann dem Verantwortlichen, oder einem von ihm beauftragten Prüfer, nach vorheriger Anmeldung, Zutritt gewährt werden, um die Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die anderen Vereinbarungen im Rahmen der Auftragsverarbeitung zu kontrollieren.
     
  6. Weitere Informationen zum Umgang der GFAD mit personenbezogenen Daten können der Datenschutzerklärung der GFAD entnommen werden. Bei zusätzlichen Fragen kann sich der Servicenutzer an den Datenschutzbeauftragten der GFAD unter datenschutz@gfad.de

§17 Marken, Logos

  1. Soweit nicht anders vereinbart, geben die Vertragsbedingungen dem Servicenutzer nicht das Recht, GFADs Markennamen, Marken, Dienstleistungsmarken, Logos, Domain-Namen und andere charakteristische GFAD-Zeichen zu nutzen. Er verpflichten sich, gegebenenfalls in den Produkten angebrachte oder in den Produkten enthaltene Hinweise auf Eigentumsrechte (einschließlich Urheberrechts- und Markenrechtshinweise) nicht zu entfernen, zu verdecken oder zu verändern.

§18 Schlussbestimmungen

  1. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag, soweit nicht ausdrücklich zugelassen, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der GFAD zulässig. GFAD ist jedoch berechtigt, den Vertrag insgesamt auf mit ihr verbundene Unternehmen zu übertragen.
     
  2. Diese Nutzungsbedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen dem Servicenutzer und GFAD dar und regeln die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Leistungen, die GFAD dem Servicenutzer im Rahmen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung bereitstellt. Die Nutzungsbedingungen ersetzen in vollem Umfang alle früheren Vereinbarungen.
     
  3. Ein Versäumnis, ein Recht oder ein Rechtsmittel auszuüben oder durchzusetzen, das im Rahmen der Nutzungs- und Vertragsbedingungen eingeräumt wird beziehungsweise auf das GFAD nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch hat, ist nicht als formeller Verzicht auf die Rechte von GFAD zu verstehen – vielmehr stehen GFAD die Rechte weiterhin zu.
     
  4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, zulässige Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Gleiches gilt für eventuelle Vertragslücken.
  5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Berlin, sofern der Servicenutzer Kaufmann oder diesem gleichgestellt ist. GFAD ist auch berechtigt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden allgemein zuständig ist.
     
  6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dessen ungeachtet stimmen Sie zu, dass es GFAD gleichwohl gestattet ist, Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche durch einstweiligen Rechtsschutz auch in anderen Rechtsordnungen geltend zu machen.